Pflege-ABC

Im Folgenden finden Sie in alphabetischer Reihenfolge wichtige und interessante Themen aus dem Pflege-Bereich. Mittels Klick auf die entsprechende Registerkarte finden Sie Erklärungen zum jeweiligen Themenpunkt.

Ambulante Pflege (Häusliche Pflege)

Das Leistungsangebot der häuslichen Pflege erstreckt sich über verschiedene Bereiche:

  • pflegerische Tätigkeiten (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung)
  • häusliche Krankenpflege (zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen)
  • Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten (zum Beispiel Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten)
  • hauswirtschaftliche Versorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung)
  • häusliche Betreuung (zum Beispiel Spazierengehen oder Vorlesen).
Ambulanter Pflegedienst

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege und Betreuung in ihrer Häuslichkeit. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes kommen zu den Betroffenen nach Hause und helfen fach- und sachkundig bei der täglichen Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und häuslichen Betreuung. Damit wird den Betroffenen ermöglicht, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Pflegende Angehörige können durch die Organisation der Pflege und Betreuung unter Zuhilfenahme eines Pflegedienstes ihren Beruf und Pflege besser miteinander vereinbaren.

Begutachtungsfrist

Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde. Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder werden die verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller zu zahlen.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit einem bestätigten Pflegegrad (1 bis 5) erhalten den einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist für Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Grundpflege

Maßnahmen der Grundpflege sind seit 01.01.2017 körperbezogene Maßnahmen.

Die Grundpflege beinhaltet die pflegerischen Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel Versorgung mit Medikamenten) und die hauswirtschaftliche Versorgung zählen nicht dazu.

Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zum Führen eines Haushaltes gehören, wie z. B. Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung, Kleiderpflege.  Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem jeweils individuellen, tatsächlichen Hilfebedarf. Haushaltshilfe kann von den Krankenkassen in verschiedenen Formen erbracht werden.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Junge Familien: Wenn Sie krank sind und Ihren Haushalt nicht weiterführen können und auch sonst niemand im Haushalt lebt, der dies für Sie übernehmen kann, so erhalten Sie eine Haushaltshilfe zum Einkaufen, Kochen oder Wohnung putzen und vor allem bei der Betreuung Ihrer Kinder.
  • Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung: Entbinden Sie im Krankenhaus oder ambulant oder müssen Sie während der Schwangerschaft wegen eines erhöhten Risikos Bettruhe einhalten und eine andere im Haushalt lebende Person kann Ihren Haushalt nicht weiterführen, können Sie ebenfalls eine Haushaltshilfe beantragen. Bei Schwangerschaftsbeschwerden- sogar auch dann, wenn noch kein Kind bei Ihnen im Haushalt lebt.
  • Haushaltshilfe, auch wenn keine Kinder in Ihrem Haushalt leben: Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen erhalten Sie auch dann, wenn keine Kinder in Ihrem Haushalt leben. Voraussetzung ist, dass Sie wegen schwerer Krankheit ambulant oder stationär im Krankenhaus behandelt oder ambulant operiert wurden, deshalb Ihren Haushalt nicht weiterführen können und dies auch sonst niemand für Sie übernehmen kann.
Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege umfasst in der Regel die Behandlungspflege (zum Beispiel Verbandswechsel, Blutzuckermessung, Injektionen) in der eigenen Häuslichkeit zur Sicherung des ärztlichen Behandlungszieles. Häusliche Krankenpflege in Form von Behandlungspflege muss durch den Arzt verordnet werden. Voraussetzung ist, dass der Betreffende oder eine im Haushalt lebende Perso­nen die Pflege nicht übernehmen kann.

Wir haben mit allen gesetzlichen Krankenkassen Versorgungsverträge, so dass eine Versorgung aller Versicherten unabhängig von der Versicherung möglich ist. Wenn Sie unsere Servicepaket "S2 Organisationspaket" mit buchen, übernehmen wir die Organisation für Sie selbstverständlich von der Besorgung beim Arzt bis zum Beantragen bei Ihrer Kasse.

Investitionskosten

Die Betriebskosten eines Pflegedienstes dürfen laut dem Gesetzgeber keine Auswirkungen auf die Pflegezeit für Klienten haben, da die von den Pflegekassen honorierten Leistungen uneingeschränkt den Pflegebedürftigen zustehen. Aus diesem Grund ist jeder Pflegedienst verpflichtet, seine Betriebskosten anteilig der Kostenabrechnung als Investitionskosten in einer Privatrechnung an den Klienten zu stellen. Die Höhe der Investitionskosten richtet sich nach der Kostenrechnung an die Pflegekasse pro Klient und wird nach einem prozentualen Kostenfaktor dem Klienten monatlich in Rechnung gestellt.

Kombinationsleistung

Der Bezug von Pflegegeld und von ambulanten Pflegesachleistungen kann miteinander kombiniert werden (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig (prozentual) in dem Umfang, indem in dem jeweiligen Monat ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden sind. 

Rechenbeispiel:

Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz 

Max. Pflegegeld: 316€ / Monat
Max. Pflegesachleistung: 689€ / Monat

Pflegedienst berechnet für die erbrachten Leistungen: 344,50€ für seine erbrachten Leistungen ab -> 50% der Pflegesachleistung wird somit ausgeschöpft -> damit minimiert sich das Pflegegeld um 50% = 158€

Kurzzeitpflege

Menschen, die nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege nutzen. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Wenn der pflegende Angehörige eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung in Anspruch nimmt, kann die Kurzzeitpflege auch in dieser Einrichtung in Anspruch genommen werden.

Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK)

Ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Auftrag der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad bei dem Pflegebedürftigen vorliegt. Die Leistungsentscheidung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des MDK-Gutachtens. Der MDK prüft auch im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Palliativversorgung

Unter Palliativversorgung versteht man die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen. Hierzu gehört vor allem die Schmerztherapie im ambulanten und stationären Bereich. Unter bestimmten Voraussetzungen haben schwerstkranke Menschen und Sterbende einen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung zielt darauf ab, dem Wunsch schwerstkranker Menschen zu entsprechen, möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung in Würde zu sterben. Der Anspruch auf diese Leistung steht Palliativpatienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung zu, dass hierdurch ihre Lebenserwartung begrenzt und eine besonders aufwändige Versorgung vonnöten ist. Ambulante Teams (sogenannte Palliative-Care-Teams, bestehend aus ärztlichem und pflegerischem Personal) versorgen die Versicherten und arbeiten dabei sehr eng mit Hospizdiensten zusammen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch einen Vertrags- oder Krankenhausarzt.

Wir bieten die palliative Pflege in enger Zusammenarbeit mit dem Brückenteam in Ihrer Häuslichkeit an. Wir übernehmen ärztlich angeordnete Therapien wie Infusionstherapie zur Schmerzlinderung, spezielle Pflege und Betreuung. Die Angehörigen werden in der Pflege durch uns beraten, begleitet und unterstützt.

Patientenverfügung

In einer schriftlichen Patientenverfügung wird vorsorglich festgelegt, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchgeführt oder zu unterlassen werden, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille der Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es ist sinnvoll, sich von einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, ist der Arzt als auch der Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigte) daran gebunden. Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheidet der Vertreter gemeinsam mit dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreter und der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Der Pflegebedürftige kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Höhe des Pflegegeldes ist nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt.

Für die ab 2017 geltenden Pflegegrade beläuft sich das Pflegegeld monatlich auf

  • 316 Euro monatlich im Pflegegrad 2
  • 545 Euro monatlich im Pflegegrad 3
  • 728 Euro monatlich im Pflegegrad 4
  • 901 Euro monatlich im Pflegegrad 5

Für den Pflegegrad 1 wird keine Geldleistung erbracht, jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125 Euro.

Als Leistungsempfänger von Pflegegeld sind Sie verpflichtet, bei den Pflegegraden 1, 2 und 3 aller halben Jahre und bei den Pflegegraden 4 und 5 aller viertel Jahre einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zulassen. Rufen Sie uns an- wir übernehmen gerne diese Beratung in Ihrer Häuslichkeit.

Pflegegrad

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate– in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigen werden entsprechend des Hilfebedarfes einem von fünf Pflegegraden zugeordnet. Je nach Pflegegrad unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Seit dem 01.01.2017 gibt es fünf Pflegegrade. Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe werden automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Der Grad bestimmt den Hilfe- und Unterstützungsbedarf des Betroffenen. Neben dem körperlichen und krankheitsbedingten Hilfebedarf, werden auch die Tagesgestaltung, die Haushaltsführung und die außerhäuslichen Aktivitäten berücksichtigt. Je nach Grad richtet sich die Höhe der Leistungen    (Pflegegeld, Pflegesachleistung).

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern und dazu beitragen, dem pflegebedürftigen Menschen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Es gibt zwei Arten von Pflegehilfsmitteln:

  • technische Pflegehilfsmittel- beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem
  • Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen

Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, sodass eine Zuzahlung entfällt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Technische Pflegehilfsmittel wie Rollstühle oder Gehhilfen müssen ärztlich verordnet werden, die Kosten trägt die Krankenkasse. Wir beraten Sie zu den für Sie geeigneten Pflegehilfsmitteln und organisieren die Lieferung zu Ihnen nach Hause.

Pflegesachleistung

Um Unterstützung bei der Pflege zu Hause zu erhalten, können Pflegebedürftige die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes nutzen. Sie erbringen die Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, ist abhängig von dem vorliegenden Pflegegrad des Betroffenen. Überschreiten die Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind die nicht abgedeckten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu tragen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten bestehen.

Pflegestufe

Die Festlegung der Pflegestufe war die Zuordnung des Hilfebedarfes der Pflegebedürftigen bis Ende 2016. Seit dem 01.01.2017 gibt es die Einstufungen in die Pflegegrade -> siehe Pflegegrad.

Tagespflege (Teilstationäre Pflege)

Die Tagespflege findet in einer Tagesstätte statt. Die Kosten werden durch die Pflegekasse in der Höhe der jeweiligen Pflegesachleistung mit finanziert. Die Pflegebedürftigen werden morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht. Pflegebedürftige erhalten dort ihre Mahlzeiten, befinden sich in Gesellschaft und werden körperlich und geistig aktiviert. Es ist eine gute Ergänzung zur ambulanten Pflege- gerade bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und berufstätigen Angehörigen. Auch eine Unterbringung tageweise ist möglich.

Verhinderungspflege/ Ersatzpflege (stundenweise)

Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaub, Erkrankung oder einer anderen Verhinderung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Sie haben ein Budget von 1.612 € zur Verfügung. Nehmen Sie den Anspruch der Kurzzeitpflege nicht in Anspruch, erhöht sich das Budget auf 2.416 €. Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ist eine Pflegestufe, eine Pflegebedürftigkeit von mindestens 6 Monaten und Angehörige, welche die Pflege übernehmen. Wir bieten die stundenweise Verhinderungspflege in Ihrer Häuslichkeit an und übernehmen die Aufgaben Ihrer Angehörigen. Ihr Pflegegeld wird in dieser Zeit, wie gewohnt, weiter gezahlt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Ist der Anspruch auf einen Pflegegrad gegeben, beteiligen sich die Pflegekassen an den Kosten für einen Umbau der Wohnung oder des Hauses, in der die häusliche Pflege stattfindet. Voraussetzung ist: 

  • Die häusliche Pflege wird durch den Umbau erst möglich
  • Die häusliche Pflege wird in erheblichem Maße erleichtert
  • Eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wird wiederhergestellt.

Sind die Voraussetzungen geklärt, können die Kosten für den Umbau von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme unterstützt werden. Dieser Zuschuss wird ohne Einkommensprüfung gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 16.000 Euro begrenzt.